Gefahrstoffetiketten

Gefahrstoffetiketten

Wir erstellen Gefahrstoffetiketten,Gefahrstoffetiketten die Ihnen aufbauend auf dem Sicherheitsdatenblatt einen rechtssicheren Umgang mit Gefahrstoffen ermöglichen. Wir gewährleisten vorschriftenkonforme Dokumente und führen ev. notwendige Aktualisierungen für Sie durch.

Sie erhalten von uns die Gefahrstoffetiketten als Datei zum Ausdrucken oder ausgedruckt auf wasserfesten Klebeetiketten.

In der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sind die Vorschriften festgelegt, die für Gefahrstoffetiketten gelten. Diese Vorschriften sind hier in Auszügen wiedergegeben.

Im Artikel 31 der CLP-Verordnung finden sich allgemeine Vorschriften für den Inhalt und die Anbringung eines CLP-Kennzeichnungsetiketts.

(1) Ein Kennzeichnungsetikett wird fest auf der Verpackung angebracht, die den Stoff oder das Gemisch unmittelbar enthält, und ist waagerecht lesbar, wenn die Verpackung in üblicher Weise abgestellt wird.

(2) Farbe und Aufmachung eines Kennzeichnungsetiketts sind so gestaltet, dass sich das Gefahrenpiktogramm deutlich abhebt.

(3) Die Kennzeichnungselemente nach Artikel 17 Absatz 1 werden deutlich lesbar und unverwischbar angebracht. Sie heben sich deutlich vom Untergrund ab, sind ausreichend dimensioniert und so angeordnet, dass sie leicht lesbar sind.

Der Abschnitt 1.2.1. im Anhang I legt die Abmessungen und Aufmachung der Kennzeichnungselemente fest.

(1) Die Gefahrenpiktogramme gemäß Anhang V müssen ein schwarzes Symbol auf weißem Hintergrund in einem roten Rahmen tragen, der so breit ist, dass er deutlich sichtbar ist.

(2) Die Gefahrenpiktogramme müssen die Gestalt eines auf der Spitze stehenden Quadrats aufweisen. Jedes Gefahrenpiktogramm muss mindestens ein Fünfzehntel der Fläche des harmonisierten Kennzeichnungsetiketts einnehmen und die Mindestfläche muss 1 cm2 betragen.

(3) Kennzeichnungsetikette bzw. Gefahrenpiktogramme müssen folgende Abmessungen aufweisen:
Fassungsvermögen der Verpackung
Abmessungen (in mm)
Kennzeichnungsetikette Gefahrenpiktogramme
bis 3 l                                     mindestens 52 × 74     mindestens 10 × 10
über 3 l bis höchstens 50 l     mindestens 74 × 105   mindestens 23 × 23
über 50 l bis höchstens 500 l mindestens 105 × 148 mindestens 32 × 32
größer als 500 l                      mindestens 148 × 210 mindestens 46 × 46

Kennzeichnungselemente

Im Artikel 17 der CLP-Verordnung ist aufgeführt, welche Elemente auf dem Kennzeichnungsetikett eines in Verkehr gebrachten Gefahrstoffes aufgeführt werden müssen.

Ein Kennzeichnungsetikett nach Artikel 17 enthält:

a) Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten;

b) Nennmenge eines Stoffes oder Gemisches bei Abgabe an den Endverbraucher, sofern nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben;

c) Produktidentifikatoren gemäß Artikel 18:

Stoffname und Identifikationsnummer gemäß Anhang VI oder gemäß des Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses nach den Verordnungen zu REACH und CLP;

– oder CAS-Nummer und IUPAC-Name, falls der Stoff nicht wie oben genannt gelistet ist;

bei Gemischen: Handelsname oder Bezeichnung des Gemisches und die Identität der zur Einstufung in eine Gefahrenklasse der Gesundheitsgefährdung beitragenden Stoffe;

d) gemäß Artikel 19 gegebenenfalls Gefahrenpiktogramme (Rangfolgeregelungen bei mehreren Piktogrammen: siehe Artikel 26);

e) gemäß Artikel 20 gegebenenfalls ein Signalwort;

f) gemäß Artikel 21 gegebenenfalls Gefahrenhinweise;

g) gemäß Artikel 22 gegebenenfalls Sicherheitshinweise;

h) gemäß Artikel 25 gegebenenfalls ergänzende Informationen (zusätzliche Hinweise wie EUH-Sätze).

Neben den Kennzeichnungselementen nach CLP-Verordnung müssen unter Umständen weitere Kennzeichnungselemente aus anderen Rechtsgebieten auf dem Etikett erscheinen. Beispiele für solche zusätzlichen Pflichtangaben sind:

– die REACH Zulassungsnummer (Artikel 65 Verordnung (EG) 1907/2006)

– Handelt es sich um Gefahrgut, so muss auf dem Gebinde in jedem Fall die UN Nummer abgebildet sein.

Der Artikel 30 legt die Aktualisierung der Informationen auf den Kennzeichnungsetiketten fest.

(1) Der Lieferant sorgt dafür, dass das Kennzeichnungsetikett bei jeder Änderung der Einstufung oder Kennzeichnung des Stoffes oder Gemisches unverzüglich aktualisiert wird.

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